Medizinrecht: Viele Praxiswebseiten fallen durch

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Gerade die Praxiswebseiten von Zahnärzten weisen rechtliche Mängel auf

Medizinrecht gilt auch im Internet: Für einen Branchenreport wurden Praxiswebseiten und Social-Media-Auftritte auf Rechtskonformität untersucht. Das Ergebnis gibt Anlass zur Sorge – und Ihnen die Mittel an die Hand, den Arzt bei einer rechtlich einwandfreien Webseite zu unterstützen.

Praxiswebseiten auf dem PrüfstandImmer mehr Deutsche suchen im Internet nach einer Arztpraxis. Inzwischen sind es schon 70 Prozent, die sich online informieren. Das motiviert viele Ärzte und Zahnärzte, sich eine eigene Webseite für ihre Praxis einzurichten. Ein Branchenreport der Münchener Online-Praxismarketing-Agentur Reif & Kollegen in Zusammenarbeit mit der Kanzlei für Medizinrecht Prof. Schlegel, Hohmann, Mangold & Partner zeigt nun, dass sich viele Ärzte mit ihren Praxiswebseiten in rechtlichen Grauzonen bewegen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie den Arzt dabei unterstützen können, nicht über rechtliche Fallstricke zu stolpern.

Der Report umfasste die Analyse von 120 Praxiswebseiten von Zahnärzten, Dermatologen, Gynäkologen, plastischen Chirurgen und Orthopäden. Die Mediziner sind in den acht größten Städten Deutschlands angesiedelt und über Google einfach zu finden. Die Auswertung erfolgte über einen Fragebogen mit 22 Kriterien zur Überprüfung der Webseiten auf rechtliche Fehler durch die Medizinrechtler.

Datenschutzerklärung

Die meisten Fehler fanden die Studienmacher bei der Datenschutzerklärung. Lediglich eine einzige Erklärung auf den 400 untersuchten Praxiswebseiten war korrekt. Alle anderen wiesen Lücken auf. 30 Prozent (darunter waren 11 Prozent Zahnärzte) der Webseiten hatten sogar gar keine Datenschutzerklärung.

Eine Datenschutzerklärung muss bestimmte Bedingungen erfüllen. So muss sie deutlich machen, warum Daten erhoben werden (zum Beispiel zur Webseitenanalyse), welche Daten das genau sind und wie Nutzer die Erhebung ihrer Daten verhindern können. Darüber hinaus sollte kenntlich gemacht werden, wer für den Datenschutz verantwortlich ist. Die Datenschutzerklärung ist auch so auf der Webseite einzurichten, dass sie von überall abrufbar ist, beispielsweise mithilfe eines eigenen Links. Wenn Cookies verwendet werden, geht das nicht ohne Zustimmung der User. Und schließlich müssen die Nutzer auf mögliche Social-Media-Plugins hingewiesen werden.

Impressum

Zwar hatte der Großteil der Webseiten ein Impressum, doch war es bei 93 Prozent der Zahnarztwebseiten unvollständig. Allerdings fehlte oft nur die Umsatzsteuer-ID.

Facebook

Immer mehr Zahnärzte nutzen Facebook zu Darstellung der eigenen Kompetenzen. Dabei sollte jedoch bedacht werden, dass auch die sozialen Medien keine rechtsfreien Räume sind und Ärzte auch hier an das Berufsrecht gebunden sind. Die Studie ergab, dass 87 Prozent der Zahnärzte kritische Inhalte auf ihrer Facebook-Seite hatten. Als kritischer Content gelten Dinge wie z.B. irreführende oder vergleichende Werbung oder Erfolgsversprechen.

Auch Praxiswebseiten müssen aufs Medizinrecht achten

Bilder

Gute Bilder können eine Praxiswebseite zu einem richtigen Hingucker machen, dennoch sollte der Arzt nicht vergessen, dass neben den allgemeinen rechtlichen Vorgaben auch noch die besonderen Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes zu beachten sind.

In ihrer Studie stellten die Medizinrechtler bei 61 Prozent der Zahnarztwebseiten einen problematischen Umgang mit Bildern fest. So hatten viele die Bildrechte nicht im Impressum angegeben. Ein paar Seiten zeigten „abstoßende Inhalte“. Das können blutige OP-Fotos oder Bilder extremer Hauterkrankungen sein. Diese werden auch kritisch bewertet. Darüber hinaus sollte vermieden werden, Firmennamen auf Geräten zu zeigen und so unfreiwillig Werbung für einen Hersteller zu machen. Und schließlich ist es ratsam, Bildagenturfotos, die Personen in einem unvorteilhaften Kontext darstellen, als ein gestelltes Agenturfoto kenntlich zu machen.

Werbung

Werbliche Inhalte sind auf den Webseiten einer Zahnarztpraxis zwar grundsätzlich erlaubt, dennoch unterliegen sie auch hier den Einschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes. 76 Prozent der Zahnärzte, deren Praxiswebseiten untersucht wurden, war das offensichtlich nicht klar, denn hier stellten die Experten Fehler fest. Sie fanden z.B. die Nennung von mehr als drei Tätigkeitsschwerpunkten, was nicht zulässig ist, weil ein Tätigkeitsschwerpunkt in erheblichem Umfang ausgeübt werden muss. Andere Webseiten enthielten Empfehlungen für bestimmte Hersteller, Geräte, medizinische Produkte, Körperpflegemittel usw. Oder es fanden sich Links zu gewerblichen Dritten wie Apotheken, Firmen, Produkten, Shops oder Fremdlaboren. All diese Inhalte sind nicht erlaubt.

Weniger häufig festgestellt, aber dennoch als problematisch bewertet wurden Inhalte wie die Garantie für einen Behandlungserfolg, das Konstatieren einer unbelegten medizinischen Wirksamkeit sowie anpreisende Texte mit marktschreierischen Übertreibungen, irreführende Äußerungen mit unklaren, mehrdeutigen Angaben z.B. über die eigene Qualifikation oder auch vergleichende Inhalte – egal ob positiver oder negativer Art, die sich auf andere Praxen beziehen.

Report-Cover: © Reif & Kollegen
Bild im Beitrag: © iStock.com/BakiBG
Titelbild: © iStock.com/xijian

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