Antikorruptionsgesetz: Diese Geschenke an den Zahnarzt sind okay

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Antikorruptionsgesetz: Diese Geschenke an den Zahnarzt sind okay

Vor über einem Jahr trat das Antikorruptionsgesetz in Kraft, und mit ihm kam die Verunsicherung, was die Industrie den Ärzten noch zudenken darf, ohne strafrechtlich belangt zu werden. Wir hätten da ein paar Ideen.

Bislang machten sich nur angestellte Ärzte strafbar, wenn sie Geld oder Geschenke etwa dafür annahmen, dass sie das Medikament einer bestimmten Firma verschrieben – seit Juli 2016 wird allerdings schärfer geschossen, denn seitdem ist das sogenannte Antikorruptionsgesetz in Kraft.

Fast genauso lang bestehen Unsicherheiten in puncto Auslegung. Der Berufsverband Deutscher Internisten (BDI) forderte bereits eine Positivliste kooperativer Strukturen, und Ärzte an Kliniken sind verunsichertBetroffen sind aber auch Zahnärzte, Labore, der Handel und die Dentalindustrie.

Andreas Mayer, Geschäftsführer und Justitiar der KZVB, kennt sich aus mit dem AntikorruptionsgesetzDiesen Unsicherheiten beim „Gesetz zur Vermeidung von Korruption im Gesundheitswesen“ rückte Andreas Mayer am zweiten Kongresstag des Bayerischen Zahnärztetags zu Leibe. Der Geschäftsführer und Justitiar der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB) konnte die Zuhörer schon mit seiner Einleitung beruhigen: „Ich habe schon viele Gesetze miterlebt, bei keinem wurde so viel Wirbel gemacht wie beim Antikorruptionsgesetz – und selten ist danach so wenig passiert.“

Trotz Antikorruptionsgesetz: Diese Zuwendungen sind erlaubt

Eine Checkliste der Zuwendungen und Vorteile, die definitiv nicht ratsam sind, gibt es hier. Was aber kann man dem Zahnarzt – außer einer Visitenkarte – weiterhin überreichen?

  1. Kleine Geschenke sind erlaubt, so lange sie nicht im Zusammenhang mit einer Kaufleistung stehen und den „Rahmen der Sozialüblichkeit“ nicht überschreiten; das Antikorruptionsgesetz legt hierfür keine Grenze fest. Die Zuwendungen dürfen „nicht geeignet sein, eine unternehmerische Entscheidung zu beeinflussen“: Neue Kugelschreiber sind also okay, ein Sportwagen eher nicht. Sie können auch mit dem Zahnarzt oder der -ärztin essen gehen, allerdings besser getrennt zahlen.
  2. Fortbildungen sind weiterhin zulässig, so lange nicht der „Nachweis der
    Unrechtsvereinbarung“ geführt werden kann – der Zahnarzt sollte nach der Fortbildung das ausrichtende Unternehmen nicht bevorzugen. So lange das gewährleistet ist, dürfen Sie auch Reise-, Übernachtungs- und Bewirtungskosten übernehmen.
  3. Praxisdeko! Anschaffungen für die Ausstattung der Praxis sind von der Strafnorm nicht erfasst. So lange es sich nicht um Medizinprodukte handelt, die zur unmittelbaren Anwendung bestimmt sind, sind Sie und der Zahnarzt auf der sicheren Seite.

Auch unser Gastautor und Kommunikationsprofi Daniel Izquierdo Hänni schwört weiterhin auf die beruflichen Fortbildungen und ist davon überzeugt, dass das Antikorruptionsgesetz als Argument dienen kann, um das Image von Vorträgen, Kursen und Kongressen zu verbessern.

Es wird also auch hier nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Oder wie Prof. Dr. Thomas Ratajczak, Fachanwalt für Medizinrecht, es formuliert: „Alles, was heute schon zulässig ist, bleibt zulässig. Alles, was heute verboten ist, bleibt verboten.“

Bild von Andreas Mayer: © Bayerische Landeszahnärztekammer
Titelbild: © iStock.com/Image Source

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