Impfungen: Verordnungshoheit der Ärzte wird durch Kassen torpediert

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So hat sich der Werbemarkt für Impfstoffe entwickelt.
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Bei den zahlreichen Einzelfallprüfanträgen der Kassen generell und speziell bei Impfstoffverordnungen fehlt bislang eine Analyse des Geschehens durch die KVen.

Mit dem AMVSG (Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz) vom Sommer 2017 wurden die Rabattverträge zwischen den Kassen und den Impfstoffherstellern abgeschafft. Sie hatten zu Versorgungsengpässen geführt.

Impfen: AMSVG erteilt Ärzten Verordnungshoheit

Seitdem besteht eine klare Rechtslage, die das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) schriftlich am 21.06.2017 veröffentlicht hat und natürlich den Kassen bekannt ist: „Ärztinnen und Ärzte können wieder die Impfstoffe jedes Impfstoffherstellers verordnen.“ Vertragsärzte sind nicht mehr an die Rabattvertragsimpfstoffe der jeweiligen Kassen gebunden. Die Exklusivität von Rabattverträgen ist aufgehoben. Gibt es wirkungsgleiche Impfstoffe mit vergleichbarer Zusammensetzung der Komponenten, wird der Verordner im Regelfall eine preiswertere Variante verordnen, wie er das bei konkurrierenden Arzneimitteln gleicher Art gewohnt ist. Die Sprechstundenbedarfsvereinbarungen auf Landesebene sind zu beachten.

Tetravalente Impfstoffe: Was empfehlen der G-BA, die STIKO und die WHO?

Bei der Impfung gegen Influenzaviren existieren eine ganze Reihe gleichwertiger trivalenter Marktmitbewerber und bisher zwei inaktivierte tetravalente Impfstoffe, die etwa sind etwa 3-4 € pro Impfdosis teurer sind. Sie decken jedoch den möglichen Schutz gegen B-Influenzavirusinfektionen breiter ab.

Der neu zugelassene tetravalente Grippeimpfstoff bringt möglicherweise vor allem risikobelasteten Patienten (alt, multimorbid, immungeschwächt) wegen seiner breiteren antiviralen Abdeckung Vorteile. Vergleichende Studienbelege dazu bleibt es jedoch abzuwarten. Dass bei heftigen Grippeepidemien die Zahl der schweren und tödlichen Verläufe vor allem im Kollektiv der Risikopatienten stark ansteigt, ist epidemiologisches Allgemeinwissen.

Mit Ausnahme von Finnland, das auf tetravalente Impfstoffe umgestiegen ist, werden in Europa in der Regel trivalente Impfstoffe zur Influenzaprophylaxe verwendet. In der Impfrichtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) fehlt die Auflistung des inaktivierten tetravalenten Impfstoffes, da die Ständige Impfkommission (STIKO) zwar eine entsprechende präferentielle Empfehlung erörtert, aber noch nicht ausgesprochen hat. Ohne ein positives Votum der STIKO ändert der GBA seine Impfrichtlinie nicht.

Influenza-Impfung: Welchen Impfstoff müssen die Kassen erstatten?

Die Kassen haben die in der Richtlinie geregelten Impfstoffe zu erstatten. Gemäß der Empfehlung der STIKO sind dies die Impfstoffe mit von der WHO empfohlenen Stammzusammensetzung. Die WHO veröffentlicht seit 2012 neben ihrer Empfehlung für die Zusammensetzung des trivalenten Grippeimpfstoffs auch die für den tetravalenten Impfstoff. Die Krankenkassen sind also nicht gehindert tetravalente Impfungen für ihre Versicherten zur Verfügung zu stellen und zu erstatten.

Dennoch: Verschiedene Kassen drängen die Ärzte jedoch mit dem Verweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot bei der trivalenten Versorgung zu bleiben. Auch diverse KVen weisen ihre Mitglieder darauf hin, dass sie im Fall der Verordnung von tetravalenten Impfstoffen Prüfanträge einzelner Kassen nicht verhindern können. Regelungen im Sprechstundenbedarf seien erst nach einem positiven GBA-Beschluss möglich.

Im Ergebnis bedeutet diese Gemengelage: In der Regel ist zwar das Bessere des Guten Feind, aber zunächst gilt es, die aufgestellten System-Hürden zu überwinden.

Therapiefreiheit und wirtschaftliches Verordnen stehen sich – wie so oft – im Wege.

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