Ab Sommer gelten strengere Auflagen für Online-Rezepte

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Online-Rezepte können künftig nicht mehr ohne Weiteres in der Apotheke eingelöst werden. Das sieht die Novellierung des Arzneimittelgesetzes vor.

Ab August 2016 gilt eine Änderung bei den verschreibungspflichtigen Medikamenten: Apotheken dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel nur noch abgeben, wenn die Verschreibung offenkundig nach einem direkten Arzt-Patienten-Kontakt ausgestellt wurde. Ausnahme: Der Patient ist dem Arzt oder Zahnarzt durch einen früheren direkten Kontakt hinreichend bekannt oder es handelt sich um eine Wiederholung bzw. Fortsetzung der Behandlung.

Die Bundesärztekammer begrüßt die neue Regelung. „Es ist richtig, dass die Bundesregierung der Verordnung verschreibungspflichtiger Medikamente über Online-Praxen einen Riegel vorschiebt“
(Prof.  Montgomery)
„Es ist richtig, dass die Bundesregierung der Verordnung verschreibungspflichtiger Medikamente über Online-Praxen einen Riegel vorschiebt“, sagt Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer. Er weist darauf hin, dass es dem Arzt schon jetzt berufsrechtlich verboten ist, einen Patienten zu behandeln, ohne dass er persönlich und physisch in Kontakt mit ihm getreten ist.

„Behandlungen und Diagnosen ausschließlich über das Telefon oder über das Internet reichen einfach nicht aus. Sie können zu Fehldiagnosen führen und Patienten gefährden. Dass nun eine gesetzliche Klarstellung erfolgen soll, sorgt für noch mehr Rechtssicherheit auf diesem Gebiet.“

Arzt darf sich nicht nur auf Schilderungen des Patienten verlassen

Die Bundesärztekammer hat Ende 2015 bereits Hinweise und Erläuterungen zur Fernbehandlung zusammengestellt. Darin stellt sie klar, dass eine ärztliche Online-Beratung und -Behandlung nicht grundsätzlich unzulässig ist. Lediglich eine ausschließliche Fernbehandlung ist untersagt. Sinn der Regelung ist, dass sich der Arzt ein unmittelbares Bild durch die eigene Wahrnehmung verschafft und sich nicht allein auf Schilderungen des Patienten oder Informationen Dritter verlässt. (se)

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